Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für den Verkauf von Streetfood-Anhängern im B2B-Bereich


§1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge über den Verkauf von Streetfood-Anhängern und mobilen Gastronomieeinheiten zwischen dem Verkäufer und seinen Kunden.


Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.


Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


§2 Vertragsschluss
Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Übergabe des Kaufgegenstands zustande.
Nebenabreden bestehen nicht.


§3 Kaufgegenstand und Zustand
Vertragsgegenstand ist der im jeweiligen Vertrag oder Angebot beschriebene Streetfood-Anhänger.
Der Verkauf erfolgt im aktuellen Zustand des Kaufgegenstands.
Maßgeblich ist die individuelle Beschreibung im Kaufvertrag, nicht allgemeine Werbeaussagen.


§4 Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen.
Der Kaufpreis ist spätestens bei Übergabe ohne Abzug fällig.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.


§5 Übergabe und Gefahrübergang
Die Übergabe erfolgt am vereinbarten Ort und Zeitpunkt.
Mit Übergabe des Anhängers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer über.
Bei Versand geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Käufer über.


§6 Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.


§7 Sachmängelhaftung
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.
Der Ausschluss gilt nicht bei:
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
arglistigem Verschweigen von Mängeln
Eine Garantie wird nicht übernommen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.


§8 Bekannte Mängel / Besichtigung
Der Käufer hat die Möglichkeit, den Kaufgegenstand vor Vertragsschluss zu besichtigen und zu prüfen.
Offengelegte oder bekannte Mängel gelten als akzeptiert und stellen keinen Sachmangel dar.


§9 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, versteckte Mängel nach Entdeckung anzuzeigen (§ 377 HGB).
Unterbleibt die Anzeige, gilt der Kaufgegenstand als genehmigt.


§10 Haftung
Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.


§11 Zulassung, Hygiene, Genehmigungen
Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Anhänger:
eine gültige Straßenzulassung oder TÜV-Abnahme besitzt
lebensmittelrechtlichen oder hygienerechtlichen Vorschriften entspricht
für einen bestimmten Einsatzzweck geeignet ist
Die Prüfung obliegt allein dem Käufer.


§12 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Verkäufers.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.